Allgemeine Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen 

1. Geltungsbereich/Vertragsabschluss

Diese Bedingungen gelten nur für Unternehmen gemäß § 14 BGB und sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich bestätigt. Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten oder Anzeigen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angebote sind freibleibend. Änderungen in Leistung, Leistungszeit und Preisen bleiben bis zum Vertragsabschluss vorbehalten. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten trägt. Eigentums- und Urheberrechte an unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen bleiben bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben. Elektronisch erteilte Aufträge werden von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Anfrage per E-Mail zur Verfügung gestellt.

2. Preise

Die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro sind maßgeblich und verstehen sich ab Werk, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Aufträgen, deren Durchführung länger als vier Monate dauert, behalten wir uns das Recht vor, die Preise an veränderte Umstände anzupassen. Änderungen nach der Auftragsbestätigung werden nach unseren Kostensätzen und in Absprache mit dem Kunden zusätzlich berechnet.

3. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf unserem Konto entscheidend. Zahlungen per Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.

4. Liefermengen

Abweichungen von bis zu 10 % bzw. aufgerundet auf die nächste volle Einheit bei der Liefermenge gelten als akzeptabel, wenn sie wirtschaftlich unvermeidbar sind und den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Teilleistungen

Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist und die Gesamtlieferung gewährleistet bleibt.

6. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsfristen bestätigt wurden, und verstehen sich abgehend ab Werk. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Ereignisse, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streiks oder behördliche Anordnungen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann der Vertragspartner nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Wird unsere Ware be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an uns ab. Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, muss jedoch die daraus entstehenden Forderungen an uns abtreten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir zur Rückübertragung verpflichtet.

8. Ausführungen der Lieferung und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder unsere Niederlassungen verlässt. Der Versandweg und -mittel werden von uns bestimmt, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt unfrei ab Werk gegen Berechnung der Kosten. Bei Auslandslieferungen gelten die Incoterms EXW (“Ex Works”).

9. Untersuchung/Rügepflicht

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt der Vertragspartner. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich unter Hinzuziehung des Spediteurs anzuzeigen.

10. Gewährleistung

Bei mangelhafter Leistung haben wir das Recht zur Nacherfüllung. Steht dem Vertragspartner das Recht zum Rücktritt zu und wird dieses ausgeübt, besteht kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels. Wählt der Vertragspartner Schadenersatz, bleibt der Vertragsgegenstand beim Vertragspartner, sofern dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands richtet sich grundsätzlich nur nach der Beschreibung des Herstellers. Eine Gewährleistung wird abgelehnt, wenn der Mangel auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.

11. Haftungsbeschränkungen

Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit bei unwesentlichen Vertragspflichten. Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Leistungen nach Vorgaben des Vertragspartners haftet dieser für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Materialmängel, die von uns erkennbar sind, werden angemeldet.

12. Weitergabe von Informationen und Gegenständen

Der Vertragspartner behandelt alle nicht offenkundigen Informationen und Materialien, die wir zur Verfügung stellen, vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter. Werbung mit der Geschäftsverbindung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Vertragsgegenstände, die nach unseren Angaben gefertigt sind, dürfen nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte angeboten werden.

13. Vorzeitige Beendigung

Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vorzeitig beendet, können wir eine Schadenspauschale von 5 % des Bruttoauftragswerts berechnen. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.

14. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Vertragspartner darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

15. Abtretungsverbot

Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

16. Verwendungsbeschränkung

Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für den Einsatz in der Luft- und Raumfahrt sowie in kerntechnischen Anlagen vorgesehen. Bei Verwendung in diesen Bereichen lehnen wir jegliche Haftung ab, es sei denn, wir haben schriftlich zugestimmt.

17. Dienstleistungen

Bei Werkleistungen, insbesondere Fertigungsdienstleistungen, gilt folgendes:

  • Die Fertigungsdienstleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Vertragspartner muss das gefertigte Objekt nach Erhalt auf seine Funktion untersuchen und festgestellte Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich melden, andernfalls gilt die Abnahme als erfolgt.
  • Angaben über Lieferfristen sind Schätzungen und nicht verbindlich. Eine verbindliche Frist kann erst nach genauer Festlegung des Arbeitsumfangs vereinbart werden.
  • Ein auf Wunsch des Vertragspartners durchgeführter Transport des Fertigungsgegenstands erfolgt auf dessen Rechnung. Andernfalls muss der Vertragspartner den Gegenstand selbst anliefern und abholen.
  • Während der Fertigungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz durch unsere betrieblichen Versicherungen. Der Vertragspartner muss für seinen eigenen Versicherungsschutz sorgen.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Abnahme oder beim Versand auf den Vertragspartner über.
  • Sofern die Fertigung nicht erfolgen kann, weil der Vertragspartner den Zugang zu erforderlichen Informationen nicht gewährt oder diese fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich sind, muss der Vertragspartner die entstandenen Kosten erstatten.
  • Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung. Die verkürzte Frist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Bei Nacherfüllung oder Gewährleistung gelten die Regelungen für Leistungen nicht.
  • Die übrigen Lieferbedingungen gelten entsprechend für Werkleistungen; ausgenommen sind Ziffern 4, 5, 9 und 13.

18. Datenschutz

Wir verpflichten uns, bei der Verarbeitung von Daten die gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten. Dies umfasst auch technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.

19. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 05/2025